Allgemeine Geschäftsbedingungen von FLYERSCOUT
  
1. Anwendungsbereich

Die folgenden AGB gelten für alle Leistungen der Firma Flyerscout Werbeagentur. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der Vereinbarung in Textform. Abweichende Vertragsbedingungen des Auftraggebers sind unverbindlich. Bei Anzeigenbuchungen und bei sonstigen Fremdleistungen, die vereinbarungsgemäß Gegenstand der Leistungen von Flyerscout sind, gelten vorrangig die AGB des jeweils beauftragten Fremdleisters und subsidiär die nachfolgenden AGB. Die AGB der Fremdleister werden dem Auftraggeber auf Wunsch zur Verfügung gestellt.

2. Auftragserteilung

Aufträge des Auftraggebers (mündlich oder in Textform) bedürfen der Annahme durch Flyerscout in Textform. Aufträge sind nur widerruflich, sofern Flyerscout den Auftrag nicht innerhalb von zehn Tagen nach Zugang des Auftrages angenommen hat. Der Auftraggeber ist berechtigt, bis zu zehn Tage vor dem Tag der vereinbarten Auftragsausführung vom Auftrag durch Erklärung in Textform zurückzutreten, bei Anzeigenaufträgen ist der Redaktionsschluss des jeweiligen Mediums maßgebend. Der Auftraggeber hat in diesem Fall eine pauschale Entschädigung in Höhe von 20 % des Auftragwertes zu zahlen. Flyerscout bleibt vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen, dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, einen niedrigeren als den pauschalen Schaden nachzuweisen.

3. Gestaltung

Im Bereich der Gestaltung (Idee, Konzeption, Satz, Layout) sind von Flyerscout übermittelte Besprechungsprotokolle verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von drei Tagen in Textform widerspricht. Auf die Bedeutung des Schweigens weist Flyerscout den Auftraggeber bei Übermittlung des Besprechungsprotokolls ausdrücklich hin. Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Negative, Modelle, Originalillustrationen u. ä.), die Flyerscout selbst oder durch Dritte anfertigt, um seine vertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen, bleiben Eigentum von Flyerscout. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Flyerscout ist zur Aufbewahrung nicht verpflichtet. Flyerscout bewahrt vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Druckunterlagen lediglich für die Dauer von zwei Monaten nach Erbringung seiner vertraglichen Leistungen auf. Eine Rücksendung von Druckunterlagen erfolgt auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers und nur bei dessen ausdrücklichem Wunsch innerhalb der Aufbewahrungsfrist. Jegliche, auch teilweise Verwendung vom Auftragnehmer vorgestellter oder überreichter Arbeiten und Entwürfe (Präsentationen), dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht vom Auftraggeber verwendet oder verwertet werden, unabhängig davon, ob die Leistungen urheberrechtlichen Schutz genießen. Gleiches gilt bei Änderung oder Bearbeitung der Arbeiten und Entwürfe und Gestaltungen, die bereits in den bisherigen Werbemitteln des Auftraggebers enthalten waren. In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung unserer Arbeiten und Leistungen; es bedarf auch in diesem Fall der ausdrücklichen Zustimmung in Textform. Der Auftragnehmer erbringt die vertragsgegenständlichen Leistungen selbst oder durch Dritte. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln unmittelbar im Namen des Auftraggebers zu erteilen, sofern dies von dem, dem Auftragnehmer erteilten Auftrag gedeckt ist. Der Auftragnehmer wird ausdrücklich vom Auftraggeber bevollmächtigt, insoweit in seinem Namen zu handeln.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Für die rechtzeitige Bereitstellung von Werbemitteln und einwandfreien Anzeigenvorlagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Werbemittel oder Druckvorlagen fordert Flyerscout unverzüglich Ersatz. Flyerscout wendet bei Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen, Texten und Werbemitteln die geschäftsübliche Sorgfalt an. Für Inhalt und Gestaltung der beauftragten Werbung und Vereinbarkeit mit den gesetzlichen, insbesondere wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen haftet Flyerscout nur gemäß Ziff. 12 dieser AGB.

5. Distribution von Werbemitteln

Im Distributionsbereich gewährleistet Flyerscout eine mindestens 90%ige Verteilung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Werbemittel. Vertragsgegenständliche Leistung von Flyerscout ist im Distributionsbereich lediglich die Verteilung und der Aushang bzw. die Auslage der Werbemittel des Auftraggebers. Bei der freien Verteilung von Werbemitteln (Auslage bzw. Aushang an nicht gemieteten Stellen, bei denen Aushang und Auslage gleichwohl zulässig ist) schuldet Flyerscout keine bestimmte Aushang- oder Auslagedauer. Flyerscout haftet nur im Rahmen der Ziff. 12 für den weiteren Verbleib der Werbemittel nach erfolgter Auslage/erfolgtem Aushang.

6. Leistungsverweigerung

Dem Auftragnehmer bleibt das Recht vorbehalten, die Verteilung von Werbemitteln abzulehnen, wenn diese einen gesetzeswidrigen oder sittenwidrigen Inhalt haben oder wegen ihres technischen Formats nicht zum Aushang oder zur Auslage geeignet sind. Insbesondere Werbemittel mit dezidiert politischem Inhalt, rassistischen oder rechtsextremen Inhalten darf der Auftragnehmer zurückweisen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Für den Inhalt der Werbemittel ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich; er stellt deshalb den Auftragnehmer von jedweden Ansprüchen Dritter wegen des Inhaltes der Werbemittel frei.

7. Rechte des Auftraggebers bei Mängeln

Sind die von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen mangelhaft, steht dem Auftraggeber das Recht zur Nachbesserung zu. Dem Auftraggeber sind mindestens zwei Nachbesserungsversuche zumutbar. Eine Garantie des Auftragnehmers liegt nur vor, wenn Beschreibungen seiner Leistungen ausdrücklich als Garantie bezeichnet worden sind. Schlägt die Nachbesserung nach Setzung einer angemessenen Frist fehl, so kann der Auftraggeber nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wahlweise Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Während der Ausführung einer Nachbesserung ist der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt. Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr. Der Auftragnehmer haftet für Mangelfolgeschäden wegen Nichteinhaltens einer Garantie nur insoweit, als die Garantie gerade das Ziel verfolgt, den Auftraggeber von dem eingetretenen Schaden zu schützen. Bei Anzeigen- und Druckaufträgen gewährleistet der Auftragnehmer lediglich die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der vom Auftraggeber bereitgestellten Druckvorlagen. Sind Mängel bei Druckvorlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden erst beim Druckvorgang ersichtlich, haftet der Auftragnehmer hierfür nur gemäß Ziff. 12. Bei Wiederholungsanzeigen hat der Auftraggeber die Anzeige unverzüglich nach ihrem Erscheinen zu prüfen und etwaige Mängel so rechtzeitig dem Auftragnehmer mitzuteilen, dass noch eine Änderung für die Folgeanzeigen vorgenommen werden kann. Anderenfalls stellt der wiederholte Abdruck fehlerhafter Anzeigen keinen Mangel dar, es sei denn die Fehlerhaftigkeit ist offensichtlich. Im eigenen Interesse hat der Auftraggeber Mängel bei der Verteilung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen nach dem Ende der Verteilung dem Auftragnehmer in Textform mitzuteilen. §§ 377 und 378 HGB sind anwendbar.

9. Verwahrung von Werbemitteln

Werbemittel, die nicht nur einmalig verbreitet werden, werden vom Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers gelagert. Für Verlust und Beschädigung von eingelagerten Werbemitteln haftet der Auftragnehmer nur gemäß Ziff. 12.

10. Änderungsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich vor, bei der Verteilung von Werbemitteln die Standorte, Auslageplätze und Plakatflächen zu ändern, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist. Die Nutzung vergleichbarer Flächen/Plätze/Standorte gilt als zumutbar.

11. Konkurrenzausschluss

Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch Werbemittel von unmittelbaren Wettbewerbern des Auftraggebers zu verteilen.

12. Haftung

Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz wegen eines Mangels der Leistungen des Auftragnehmers wird ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Auftragnehmer haftet auch für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Bei allen übrigen Haftungsansprüchen gilt, dass der Auftragnehmer unbeschränkt bei der Verletzung des Körpers, des Lebens und der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet. Bei Unmöglichkeit und der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet der Auftragnehmer auch bei leichter Fahrlässigkeit, dann jedoch beschränkt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nicht. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für Organe und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

13. Zahlungsbedingungen

Der Auftragnehmer erbringt Leistungen nur gegen Vorauszahlung. Maßgeblich sind die auf der Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungen. Rechnungen sind sofort zahlbar. Der Auftragnehmer ist berechtigt, 7 Tage nach Rechnungsdatum erstmals zu mahnen. Bei jeder Mahnung ist der Auftragnehmer zur Erhebung einer Mahnpauschale in Höhe von zehn Euro berechtigt. Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 12,5 %. Preisangaben sind netto, so dass stets die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist.

14. Schlussbestimmungen

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn er und der Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne des HGB. Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des individual abgeschlossenen Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für ein Abweichen vom Textformerfordernis. Die mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich dem Deutschen Recht. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder des Individualvertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Im Individualvertrag ist die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Willen der Vertragsparteien am nahesten kommt.